Minderjährige hinter Schloss und Riegel?

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Zitierfähiger Link (URI): http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-opus-11349
http://hdl.handle.net/10900/43705
Dokumentart: Buch
Erscheinungsdatum: 2004
Originalveröffentlichung: Tübinger Schriften und Materialien zur Kriminologie ; 6
Sprache: Deutsch
Fakultät: 3 Juristische Fakultät
Fachbereich: Sonstige
DDC-Klassifikation: 340 - Recht
Schlagworte: Einstweilige Unterbringung , Freiheitsentziehung , Heimunterbringung , Jugendhilferecht , Jugendstrafrecht
Freie Schlagwörter: Familienrecht , Elterliches Erziehungsrecht , Selbstbestimmungsrecht des Kindes , Garantenpflicht , Aktive Sterbehilfe
Weitere beteiligte Personen: Kerner, Hans-Jürgen
Lizenz: http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_ubt-nopod.php?la=de http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_ubt-nopod.php?la=en
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Inhaltszusammenfassung:

Dieser Neudruck beinhaltet eine korrigierte, in der Substanz unveränderte Fassung einer Internet- Publikation, die im Original am 9. Februar 2000 vom TOBIAS-lib der Tübinger Universitätsbibliothek unter folgender URL veröffentlicht wurde: http://w210.ub.uni-tuebingen.de/dbt/volltexte/2000/95 Im Unterschied zur Justitiabilität der Erwachsenenkriminalität sind die Reaktionsformen auf Kinder- und Jugenddelinquenz durch weitaus mehr offene Fragen hinsichtlich des gerichtlichen wie außergerichtlichen Vorgehens geprägt. Bei Minderjährigen darf infolge ihrer fehlenden oder nur bedingten Strafmündigkeit nicht auf das vergleichsweise starre Sanktionsinstrument des Erwachsenenstrafrechts zurückgegriffen werden. Daraus resultiert ein wesentlich umfangreicheres Rechtsfolgenspektrum. Es bietet neben dem Jugendstrafrecht (sofern dieses überhaupt zur Anwendung gelangt) die gesamte Variationsbreite unterschiedlichster Reaktionsmöglichkeiten aus dem Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) und aus dem Familienrecht, um eine im und für den Einzelfall (auch unter pädagogischen Gesichtspunkten) sinnvolle Lösung zu erzielen. Anders als im Erwachsenenstrafrecht trifft der hierbei entstehende staatliche Reaktionsanspruch nicht nur auf den jeweiligen Minderjährigen; er sieht sich viel-mehr auch zugleich mit dem elterlichen Erziehungsrecht konfrontiert. Weil vor allem junge Menschen staatlicher Hilfe bedürfen, hat das Jugendhilferecht jedoch nicht nur auf abweichendes Verhalten zu reagieren. Als "Repräsentant" des staatlichen Wächteramtes nach Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes hat ebenso dafür zu sorgen, dass das Kindeswohl gewahrt wird, wenn der Minderjährige von den Eltern oder von anderen Personen seines Umfeldes in eine Gefahrensituation gebracht wird. Von besonderem Interesse sind hierbei die gegenseitigen verfassungs- und einfachgesetzlichen Rechtsbeziehungen in der komplexen Triade "Kind-Eltern-Staat". Obwohl sich die Praxis täglich mit zahlreichen Problemen konfrontiert sieht, wenn Kinder oder Jugendliche "auf frischer Tat ertappt" wurden, können die hiermit zusammenhängenden Fragen im Rahmen der universitären Ausbildung (wenn überhaupt) nur sehr knapp angesprochen werden. Der vorliegende Beitrag systematisiert und analysiert die zentralen rechtlichen und vergleichsweise eingriffsintensiven Bestimmungen vor dem verfassungsrechtlichen und kriminalpolitischen Hintergrund adäquater Reaktionsmuster anlässlich devianten Verhaltens von Minderjährigen.

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