Pflichten der Geschäftsleiter nicht-börsennotierter Kapitalgesellschaften in Sanierungssituationen

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Zitierfähiger Link (URI): http://hdl.handle.net/10900/110350
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-dspace-1103502
http://dx.doi.org/10.15496/publikation-51726
Dokumentart: Dissertation
Erscheinungsdatum: 2020-12-07
Sprache: Deutsch
Fakultät: 3 Juristische Fakultät
Fachbereich: Rechtswissenschaft
Gutachter: Binder, Jens-Hinrich (Prof. Dr., LL.M.)
Tag der mündl. Prüfung: 2020-10-30
DDC-Klassifikation: 340 - Recht
Schlagworte: Sanierung , Geschäftsführer , Vorstand , Pflicht , GmbH , Aktiengesellschaft , Haftung , Krise , Schuldverschreibungsgesetz , Kapitalgesellschaft , Insolvenz , Insolvenzverfahren , Reaktion , Insolvenzplan , Insolvenzeröffnung , Restrukturierung
Freie Schlagwörter: SanInsFoG
StaRUG
Eigenverwaltung
Geschäftsleiter
Lizenz: http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_mit_pod.php?la=de http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_mit_pod.php?la=en
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Inhaltszusammenfassung:

Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft geht mit einer Veränderung des Pflichtenprogramms der, dem Gesellschaftsinteresse verschriebenen, Geschäftsleiter der GmbH und der AG einher. GmbHG, AktG und InsO reagieren mit der Normierung von Geschäftsleiterpflichten. Von Gesetzes wegen treten insbesondere gläubigerschützende Vorgaben hinzu. Das Gesetz mit seinen punktuellen Verhaltensge- und -verbote gibt jedoch nur ansatzweise vor, wie sich die Geschäftsleiter zwischen den einzelnen Regelungen und gerade in konkreten Entscheidungssituationen zu verhalten haben. Rechtsprechung und Literatur stellen insbesondere durch die Konkretisierung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gemäß § 43 I GmbHG/§ 93 I 1 AktG verbindliche Handlungsanweisungen auf. Außerdem finden sich Regelwerke wie die IDW Standards. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage bringt aber nicht nur eine Verengung des Handlungsspielraums der Geschäftsleiter mit sich, sondern geht auch mit neuen Handlungsmöglichkeiten einher, mit denen die Geschäftsleiter umgehen müssen. So bieten neben GmbHG, AktG und InsO auch das Schuldverschreibungsgesetz und voraussichtlich ab dem 01.01.2021 das StaRUG Instrumente, die der Krisenbewältigung gewidmet sind. Einer Krise ist schließlich nicht nur der drohende Untergang der Gesellschaft immanent, sondern stets auch die Chance für eine Kehrtwende. Der Verwirklichung dieser Chance, das Unternehmen wieder dauerhaft stabil, wettbewerbsfähig und gewinnorientiert aufzustellen, dient die Sanierung. Die Formulierung von Verhaltensvorgaben erfordert eine Gesamtschau der Bestimmungen des Gesellschaftsrechts und des Insolvenzrechts. Allein die Geschäftsleiter, die die ihnen zur Verfügung stehenden Rechte und die sie treffenden Pflichten kennen und von diesen Gebrauch machen bzw. diesen nachkommen, können bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und bei Vorliegen von Insolvenzgründen in und außerhalb des Insolvenzverfahrens ihrem Amt gerecht werden. In diesem Zusammenhang dient die vorliegende Arbeit der Darstellung der Pflichten des Geschäftsleiters ab Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage bis hinein in das Insolvenzverfahren.

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