Inhaltszusammenfassung:
In der vorgründerzeitlichen Epoche der Vollzugsreform erschien es als eine Selbstverständlichkeit, daß im verrechtlichen Strafvollzug auftauchende soziale Probleme im Zusammenwirken von Vollzugsbehörde, Gefangenem, Verteidiger und nicht zuletzt dem Strafvollstreckungsrichter gelöst werden sollten. Eine entscheidende Rolle war dem Richter zugedacht, der die Rolle eines Mediators übernehmen sollte. Vorliegender Beitrag - der Verfasser ist Richter einer Strafvollstreckungskammer -will nach 15 Jahren Strafvollzugsgesetz die desolate Lage des Mediators und seine Ohnmacht gegenüber der totalen Isolation beleuchten. Soweit rechtspolitische Reformansätze diskutiert werden, zweifelt der Verfasser an der Möglichkeit ihrer Verwirklichung, während der politischen und administrativen Renaissance des Sühnegedankens.