Inhaltszusammenfassung:
Von psychiatrischen Gutachtern wird - sofern sie in einem Strafverfahren hinzugezogen werden - im allgemeinen erwartet, daß sie neben einer Stellungnahme zur Schuldfähigkeit der betreffenden Person auch Ausführungen über deren „Gefährlichkeit" abgeben. Der vorliegende Beitrag begibt sich aus einer ethnomethodologischen Perspektive auf die Suche nach den textlichen Formaten und rhetorischen Strukturen, mit deren Hilfe „Gefährlichkeit" im Strafverfahren operationalisiert wird. Die empirischen Befunde verdeutlichen, daß die Klassifizierung als „gefährlich" eher aus den pragmatischen Umständen der psychiatrischjuristischen Interaktion zu erklären ist, als aus individuell meßbaren Prediktoren auf seiten der untersuchten Person.