'Minderjährige hinter Schloß und Riegel?' : Freiheitsbeschränkende bzw. -entziehende Maßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen, insbesondere nach § 42 SGB VIII , § 1631 b BGB und den §§ 71, 72 JGG

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URI: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-opus-957
http://hdl.handle.net/10900/43676
Dokumentart: Book
Date: 2000
Language: German
Faculty: 3 Juristische Fakultät
Department: Sonstige
DDC Classifikation: 340 - Law
Keywords: Einstweilige Unterbringung , Freiheitsentziehung , Heimunterbringung , Jugendhilferecht , Jugendstrafrecht
Other Keywords: Elterliches Erziehungsrecht , Garantenpflicht , Grundrechte , Jugendamt , Selbstbestimmungsrecht des Kindes
License: http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_ubt-nopod.php?la=de http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_ubt-nopod.php?la=en
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Inhaltszusammenfassung:

Im Unterschied zur Erwachsenenkriminalität ist die Justitiabilität abweichenden Verhaltens auf dem Gebiet der Kinder- und Jugenddelinquenz durch weitaus mehr offene Fragen hinsichtlich des (außer-)gerichtlichen Vorgehens geprägt, weil bei Minderjährigen infolge ihrer fehlenden oder nur bedingten Strafmündigkeit nicht auf das vergleichsweise starre Sanktionsinstrument des Erwachsenenstrafrechts zurückgegriffen werden darf. Daraus resultiert ein wesentlich umfangreicheres Rechtsfolgenspektrum, das neben dem Jugendstrafrecht (wenn es zur Anwendung gelangt) die gesamte Palette unterschiedlicher Reaktionsformen aus dem Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) und aus dem Familienrecht bietet. Obwohl die hiermit zusammenhängenden Fragen im Rahmen der universitären Ausbildung nur sehr knapp angesprochen werden, sind in der Praxis zahlreiche Probleme zu klären, wenn Kinder oder Jugendliche 'auf frischer Tat ertappt' worden sind. Anders als im Erwachsenenstrafrecht trifft hierbei der entstehende staatliche Reaktionsanspruch nicht nur auf den jeweiligen Minderjährigen, sondern er sieht sich auch zugleich mit dem elterlichen Erziehungsrecht konfrontiert, mit dem er sich auseinander zu setzen hat, um eine pädagogisch sinnvolle Lösung zu erzielen. Der Besonderheit Rechnung tragend, dass vor allem junge Menschen staatlicher Hilfe bedürfen, hat das Jugendhilferecht jedoch nicht nur auf kriminelles Verhalten zu reagieren, sondern es hat als Repräsentant des staatlichen Wächteramtes nach Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes ebenso dafür zu sorgen, dass das Kindeswohl gewahrt wird, wenn der Minderjährige von den Eltern oder von anderen Personen seines Umfeldes in eine Gefahrensituation gebracht wird. Von besonderem Interesse sind hierbei die gegenseitigen verfassungs- und einfachgesetzlichen Rechtsbeziehungen in der Triade 'Kind - Eltern - Staat'.

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