Inhaltszusammenfassung:
Art. 87 Abs. 2 lit. c EGV sieht vor, daß Bestimmte Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind, 'Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind'. Der Anwendungsbereich der sogenannten Deutschlandklausel ist sowohl in räumlicher als auch in sachlicher Hinsicht seit der Wiedervereinigung Deutschlands 1990 umstritten. In der Arbeit wird die Beihilfenpraxis der Europäischen Kommission in den neuen Bundesländern seit der Wiedervereinigung dargestellt. Es werden die gegensätzlichen Ansichten über den Geltungsbereich der Deutschlandklausel, insbesondere der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland gegenübergestellt. Die Analyse der Tatbestandsmerkmal der Vorschrift umfaßt ihren Anwendungsbereich vor der Wiedervereinigung und zieht Rückschlüsse hieraus für den gegenwärtigen Geltungsbereich. Im Ergebnis findet die Vorschrift des Art. 87 Abs. 2 lit. c EGV auch heute noch auf dem Gebiet der neuen Bundesländer Anwendung. Allerdings ist das Vorliegen der einzelnen Tatbestandsmerkmale im Einzelfall zu überprüfen. Die Deutschlandklausel ist ein 'Auslaufmodell', dessen Anwendungsbereich künftig geringer und in absehbarer Zeit vollständig entfallen wird.