Inhaltszusammenfassung:
Dem Bundeskartellamt steht nach § 41 IV Nr. 3 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen = Kartellgesetz) das Zwangsmittel der Einsetzung eines Entflechtungstreuhänders zu, um eine nach Fusionskontrollrecht rechtswidrige Fusion zu entflechten. Nach bisheriger Ansicht übt dieser Entflechtungstreuhänder private Rechtsmacht aus, vergleichbar mit dem Insolvenzverwalter. Demgegenüber gelangt die vorliegende Untersuchung zu dem Ergebnis, dass der Entflechtungstreuhänder hoheitliche Gewalt ausübt und damit Beliehener ist. Die rechtlichen Fogen sowohl der bisherigen als auch der vorliegenden Ansicht werden im Hinblick auf einzelne Problemstellungen herausgearbeitet und einander gegenüber gestellt. Praktisch wichtige Unterschiede sind beispielsweise die Bindung des Entflechtungstreuhänders an Grundrechte sowie das Eingreifen von Staatshaftungsrecht.