Inhaltszusammenfassung:
Neben den typischen Verkehrspflichten des Herstellers vor dem Zeitpunkt der Inverkehrgabe seines Produkts, die unter Berücksichtigung des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik auf die Vermeidung von Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehlern gerichtet sind, ist für den Zeitraum nach der Inverkehrgabe insbesondere die Produktbeobachtungspflicht von haftungsrechtlicher Bedeutung.
Während die Rechtsprechung die Produktbeobachtungspflicht eines Herstellers ursprünglich auf seine eigene Produktpalette beschränkte und die Beobachtung ähnlicher Konkurrenzprodukte nur zur Aufdeckung gefährlicher Gemeinsamkeiten gefordert wurde , verlangte der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der „Honda-Entscheidung“ vom 9. Dezember 1986 von einem Hersteller bzw. von dessen inländischer Vertriebsgesellschaft auch die Produkt-beobachtung von notwendigen, vorgesehenen und allgemein gebräuchlichen Fremdzubehörteilen des eigenen Hauptprodukts.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Herleitung, dem Umfang und den Grenzen einer ausgedehnten Produktbeobachtungspflicht, der Beweislastverteilung in einem Schadensersatzprozess sowie den wettberwerbs- und kartellrechtlichen Verhaltenspflichten des Hauptproduzenten gegenüber dem Fremdzubehörhersteller.